5.5. Das RFE enthält keine Übergangsregelung für den Fall, dass ein Gebäude, welches noch unter Herrschaft des alten Reglements an die Wasser- und Abwasseranlagen angeschlossen wurde und bei dessen Anschluss Anschlussgebühren auf Grundlage des Gebäudeversicherungswerts erhoben wurden, umgebaut wird. In § 39 Abs. 2 RFE wird lediglich festgehalten, -9- dass im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits hängige Gesuche nach den Vorschriften dieses Reglements beurteilt werden.