5.4. Vorliegend wurde das Gebäude 1816 errichtet, somit zu einem Zeitpunkt, zu dem es in der Gemeinde R. offensichtlich noch keine gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Anschlussgebühren gab. Folglich wurden bei der Errichtung des Gebäudes keine Anschlussgebühren erhoben. Aus der von den Beschwerdeführern eingereichten Rechnung vom 24. August 1977 geht jedoch hervor, dass von der Gemeinde R. Anschlussgebühren in Höhe von Fr. 1'236.00 erhoben wurden. Rechnungen aus den Jahren 1978 bis 1982 belegen zudem, dass Wasserzins und jährliche Kanalisationsbenützungsgebühren erhoben wurden. Das Gebäude war somit an die Wasser- und Abwasserversorgung angeschlossen.