Ausserdem soll das Dachgeschoss ausgebaut und in die Energiebezugsfläche einbezogen werden. Das Bauprojekt wurde vom Gemeinderat R. als seinen Vorstellungen entsprechend erachtet, da der Kubus sowie der Charakter des Gebäudes erhalten bleiben und der Substanzschutz der Gebäudehülle gewahrt wird. Die Gesamtgeschossfläche des Gebäudes wird durch das Bauprojekt nicht vergrössert. Dies wird von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten. Schon im Einspracheentscheid vom 20. April 2020 hat sie der Gebührenberechnung eine infolge des Umbaus verringerte Gesamtgeschossfläche zugrunde gelegt.