3.3. Bei dem bestehenden Gebäude auf Parzelle F handelt es sich um ein substanzgeschütztes Bauernhaus aus dem Jahr 1816. Gemäss § 21 Abs. 1 der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde R., Dorfteil R. vom 9. Juni 2017, genehmigt durch den Regierungsrat mit RRB Nr. 2017- 001483 vom 29. November 2017 (kurz: BNO R.), sind die im Bauzonenplan rot bezeichneten Gebäude von kulturhistorischem, baugeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz, das heisst in der Grundstruktur, der Fassadengliederung und ihrer wertvollen historischen Oberfläche geschützt. Sie dürfen nicht abgebrochen werden und müssen unterhalten werden.