3. 3.1. Die Beschwerdeführer lassen geltend machen, durch den Umbau werde die Gesamtgeschossfläche verringert. Die Gemeinde dürfe aber nur bei einer Erhöhung der Gesamtgeschossfläche Anschlussgebühren erheben. Es bestünde vorliegend keine gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren. Weiter verstosse die Gebührenerhebung gegen das Äquivalenzprinzip. Auch die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips sei vorliegend zu überprüfen. Zudem sei die Berechnung der Gesamtgeschossfläche durch die Gemeinde nicht nachvollziehbar. Die frühere Gesamtgeschossfläche habe 475.41 m2 betragen.