Für den Anschluss an die Wasserversorgung erhebt die Gemeinde nach § 21 Abs. 1 RFE eine Anschlussgebühr in Abhängigkeit der Gesamtgeschossfläche gemäss Anhang II. Für Um-, An-, Aus- und Erweiterungsbauten enthält § 21 Abs. 3 RFE eine analoge Regelung.