2.3. Gemäss § 32 Abs.1 RFE erhebt die Gemeinde für den Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen eine Anschlussgebühr in Abhängigkeit von der Gebäudegrundfläche, der Gesamtgeschossfläche und den entwässerten Hartflächen der angeschlossenen Baute gemäss Anhang III. Bei Um-, An-, Aus- und Erweiterungsbauten einer bereits angeschlossenen Baute ist nach § 32 Abs. 8 RFE eine zusätzliche Anschlussgebühr entsprechend der durch die baulichen Veränderungen bedingten Erhöhung der Gesamtgeschossfläche zu bezahlen. Dies unabhängig davon, ob durch die baulichen Veränderungen die öffentlichen Abwasseranlagen mehr beansprucht werden.