2. 2.1. Nach § 34 Abs. 2 BauG können Gemeinden von den Grundeigentümern Beiträge an die Kosten der Erstellung, Änderung und Erneuerung von Anlagen der Versorgung mit Wasser und elektrischer Energie sowie der Abwasserbeseitigung erheben. Die Regelung erfolgt durch die Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit keine kantonalen Vorschriften bestehen (§ 34 Abs. 3 BauG). 2.2. Die Verlegung der Kosten für Strassen und kommunale Anlagen der Versorgung mit Wasser sowie der Abwasserbeseitigung auf die Grundeigentümer im Gemeindegebiet ist in der Einwohnergemeinde R. im Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen vom 24. November -5-