1.3. Zur Einreichung einer Beschwerde ist legitimiert, wer ein schutzwürdiges und aktuelles Interesse geltend macht (§ 42 lit. a VRPG). Als Adressaten des Einspracheentscheids vom 20. April 2020 haben die Beschwerdeführer ein solches schutzwürdiges und aktuelles Interesse. 1.4. Der Einspracheentscheid wurde am 22. April 2020 versandt und kann den Beschwerdeführern frühestens am 23. April 2020 zugegangen sein. Die Beschwerde wurde mit Postaufgabe am 20. Mai 2020 somit fristgerecht erhoben. Auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.