G. Das SKE brachte die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 24. August 2020 inklusive Beilagen den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 31. August 2020 zur Kenntnis und stellte ihnen frei, dazu bis am 23. September 2020 Stellung zu nehmen. H. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer sandte die Baugesuchakten mit Schreiben vom 7. September 2020 an das SKE zurück. Mit Schreiben vom 23. September 2020 teilte er dem SKE den Verzicht auf eine Replik mit. Das SKE teilte der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 24. September 2020 den Replikverzicht der Beschwerdeführer mit. Damit war der Schriftenwechsel abgeschlossen.