Nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht eingegangen war, wurde die Beschwerde der Einwohnergemeinde R. (künftig: Beschwerdegegnerin), handelnd durch den Gemeinderat, mit Schreiben vom 15. Juni 2020 unter Ansetzung einer Frist zur Vernehmlassung bis 8. Juli 2020 zur Kenntnis gebracht. -3- F. Die Beschwerdegegnerin liess sich mit Eingabe vom 24. August 2020 innert erstreckter Frist vernehmen und hielt an ihren Erwägungen aus dem Beschluss vom 20. April 2020 fest. Mit Schreiben vom 28. August 2020 reichte die Beschwerdegegnerin die Originalakten zum Baubewilligungsverfahren 39-2019 und das einschlägige Reglement ein.