D. Mit Eingabe vom 20. Mai 2020 liessen A. und B. (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde beim Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (kurz: SKE) erheben. Sie beantragten die Aufhebung von Ziff. 18 der Baubewilligung vom 27. Januar 2020 und den Verzicht auf die Auferlegung von Anschlussgebühren. Eventualiter sei aufgrund eines Härtefalls von der Auferlegung von Anschlussgebühren abzusehen. E. Am 4. Juni 2020 wurde von den Beschwerdeführern ein Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 3'200.00 einverlangt.