Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Kosten für das Verfahren, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.00, der Kanzleigebühr von Fr. 170.00 und den Auslagen von Fr. 140.00, zusammen Fr. 810.00, sind von der Beschwerdegegnerin zu tragen. Der geleistete Kostenvorschuss wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin einen Parteikostenersatz von Fr. 2'000.00 (inklusive Auslagen und MWSt) zu bezahlen. Zustellung - Beschwerdeführerin (2) - Beschwerdegegnerin (2) Mitteilung - Mitwirkende Fachrichterin - Mitwirkender Fachrichter - Gerichtskasse (intern)