Der Streitwert beträgt vorliegend Fr. 4'185.91. Gemäss § 8a Abs. 1 lit. a AnwT liegt die Entschädigung bei einem Streitwert bis Fr. 20'000.00 zwischen Fr. 600.00 und Fr. 4'000.00. Innerhalb dieses Rahmens richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts, der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls (§ 8a Abs. 2 AnwT). Der massgebende Aufwand sowie die Schwierigkeit werden im vorliegenden Verfahren als mittel beurteilt. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der vorgelegten Aufwandaufstellung wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.00 (inkl. Auslagen und MWSt, § 8c AnwT) für angemessen erachtet. - 13 -