Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in analoger Anwendung von § 17 Abs. 4 RFE einen Anspruch auf Reduktion der Anschlussgebühr für die Abwasserentsorgung hat. Die Beschwerde ist gutzuheissen. - 12 - 6. 6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen (§ 31 Abs. 2 VRPG). 6.2. 6.2.1. Die Parteikosten werden in der Regel nach demselben Schlüssel verteilt wie die Verfahrenskosten (vgl. § 32 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit § 29 VRPG). Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin daher auch die Parteikosten zu ersetzen.