Unter dem aktuell geltenden RFE wird bei der Anrechnung von bestehenden Bauten eine Unterscheidung zwischen der Entwässerung von häuslichem Abwasser (Schmutzwasser) und der Entwässerung von Hartflächen (Sauberwasser) getroffen. Die Belastung und Berechnung der Abwasseranschlussgebühren für Hartflächen ist vorliegend nicht zu beanstanden. Fraglich ist einzig, ob der fehlende Anrechnungsanspruch der Gebäudegrundfläche vorbestehender Bauten bei der Entwässerung von Hartflächen im Gegensatz zur in § 17 Abs. 4 RFE vorgesehenen Anrechnung der Bruttogeschossfläche vorbestehender Bauten bei häuslichem Abwasser gerechtfertigt ist.