Die Ausführungen der C. besitzen rein argumentativen Charakter. Ein Beleg für ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers als Ausdruck einer bestimmten gesetzgeberischen Absicht ist darin nicht zu sehen. Dafür geeignet gewesen wären insbesondere ein Auszug aus dem Protokoll der einschlägigen Gemeindeversammlung oder Ausführungen im zugehörigen Traktandenbericht. Blosse Diskussionen aus der beratenden Kommission blieben in Zweifel zu ziehen, solange sie nicht in öffentlich zugänglichen Unterlagen Niederschlag fanden, was offenbar nicht der Fall war und ist.