5.3.4. Der Beschwerdegegnerin war in der Einladung zur Verhandlung mit Schreiben vom 25. Mai 2020 die Auflage gemacht worden, an die Verhandlung Belege für das behauptete qualifizierte Schweigen des Gesetzgebers (z.B. Materialien zur Rechtsetzung etc.) mitzubringen. Die Beschwerdegegnerin reichte dazu ein Schreiben der C. vom 15. Juni 2020 ein. Darin führt die C. aus, dass bei der Erstellung des Reglements von 2016 die Aufgabe bestanden habe, anstelle der bisherigen Bemessung der Gebühren im Reglement von 1995 nach der Brandversicherungssumme neu nach dem Verursacherprinzip und unterteilt in die Aspekte Schmutzwasser und Entwässerung der befestigten Aussenflächen zu bemessen.