Von einem qualifizierten Schweigen des Gesetzgebers könnte etwa dann ausgegangen werden, wenn nach altem Recht für die Berechnung der Anschlussgebühr der Abwasserentsorgung die m2 der entwässerten Hartfläche, welche in die Kanalisation gelangen, nicht berücksichtigt worden wären, in der Folge dafür auch keine Gebühren erhoben worden wären und dies der Gemeindeversammlung bei Erlass des Reglements bewusst gewesen wäre.