Der Sinn und Zweck von § 17 Abs. 4 RFE besteht offensichtlich darin, eine Doppelbelastung zu vermeiden. Nach dem Wortlaut der Bestimmung wird diese Doppelbelastung dadurch vermieden, als die (beim erstmaligen Anschluss eines Gebäudes) ursprüngliche Bruttogeschossfläche angerechnet wird und nur für die dieser gegenüber erweiterten Bruttogeschossfläche Gebühren erhoben werden.