5.3.2. Bevor eine zu füllende Lücke angenommen werden kann, muss zunächst durch Auslegung ermittelt werden, ob nicht in dem Fehlen einer ausdrücklichen Regelung ein qualifiziertes Schweigen durch den Gesetzgeber erblickt werden kann (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 202).