Es stellt sich somit die Frage, ob § 17 Abs. 4 RFE in dem Sinne lückenhaft ist, als sich die Bestimmung nicht zu der Frage äussert, ob bei der Berechnung der Anschlussgebühr der Abwasserentsorgung für die Entwässerung von Hartflächen ebenfalls eine Anrechnung der Gebäudegrundfläche einer bereits angeschlossenen Baute erfolgt.