5.3. 5.3.1. Wenn eine gesetzliche Regelung auf eine bestimmte Rechtsfrage keine Antwort gibt, die Unvollständigkeit kein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers darstellt und wenn sich die Unvollständigkeit nicht durch Auslegung beseitigen lässt, liegt eine Lücke vor. In der neueren Lehre und Rechtsprechung wird von einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes gesprochen. Eine Korrektur durch das Gericht wird als zulässig erachtet, sofern die Wertungen respektiert werden, die dem Erlass zu Grunde liegen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 213, vgl. auch BGE 129 II 438, Erw. 4.1.2).