Die fehlende explizite Regelung der Frage im RFE, ob bei der Berechnung der Abwasseranschlussgebühren für die Entwässerung von Hartflächen die Gebäudegrundfläche eines bereits bestehenden Gebäudes in Abzug zu bringen ist, erklärt die Beschwerdegegnerin mit einem qualifizierten Schweigen des Gesetzgebers. Der Gesetzgeber habe bewusst keine derartige Regelung in das RFE aufgenommen, da in der Vergangenheit aufgrund einer anderen Berechnungsweise die Gebäude- und Hartflächen bei der Berechnung von Abwasseranschlussgebühren nicht berücksichtigt worden seien.