3.2. Die Beschwerdegegnerin führt dazu aus, dass bei der früheren Berechnungsweise der Anschlussgebühren die Entwässerung der Gebäude- und Hartflächen nicht mitberücksichtigt worden sei. Die fehlende explizite Regelung der Frage im RFE, ob bei der Berechnung der Abwasseranschlussgebühren für die Entwässerung von Hartflächen die Gebäudegrundfläche eines bereits bestehenden Gebäudes in Abzug zu bringen ist, erklärt die Beschwerdegegnerin mit einem qualifizierten Schweigen des Gesetzgebers.