3. 3.1. Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, dass die Gebührenberechnung auf einer Gebäudegrundfläche von 392.17 m2 basiere, aus den Gesuchsunterlagen jedoch eine Fläche von 382.74 m2 hervorgehe. Es sei daher von einer massgebenden Gebäudegrundfläche von 382.74 m2 auszugehen. Die Mehrfläche von 9.43 m2 werde von ihr bestritten. Ausserdem macht sie geltend, dass die Gebäudegrundfläche des bestehenden Gebäudes im Umfang von 172.06 m2 bei der Gebührenberechnung hätte in Abzug gebracht werden müssen. Dabei spiele es keine Rolle, ob bei dem bereits bestehenden Gebäude in der Vergangenheit Gebühren bezahlt wurden. Massgebend sei lediglich, dass bei dem bestehenden Gebäude bereits