(§ 17 Abs. 3 RFE). Wird ein bereits angeschlossenes Gebäude abgebrochen und an dessen Stelle ein Neubau errichtet, wird die Anschlussgebühr Abwasser nur für die erweiterte Fläche erhoben und die Fläche des bereits angeschlossenen Gebäudes wird bei der Berechnung der Anschlussgebühr angerechnet (§ 17 Abs. 4 RFE). Für die Anschlussgebühr bei Entwässerung von Hartflächen enthält das Reglement diesbezüglich keine explizite Regelung.