2.5. Gemäss § 17 Abs. 1 RFE wird die Gebühr für den Anschluss an die Abwasseranlagen abhängig von der anrechenbaren Bruttogeschossfläche nach § 32 der Bauverordnung (BauV; SAR 713.121) vom 25. Mai 2011 berechnet. Bei der Berechnung der Anschlussgebühr für die Abwasserentsorgung werden zusätzlich die m2 der entwässerten Hartfläche, welche in die Kanalisation gelangen, berücksichtigt. Bei Um-, An-, Aus- und Erweiterungsbauten einer bereits angeschlossenen Baute ist eine zusätzliche Anschlussgebühr entsprechend der durch die baulichen Veränderungen bedingten Erhöhung der anrechenbaren Bruttogeschossfläche zu bezahlen -6-