2.3. Es kann somit festgehalten werden, dass mit dem RFE eine genügende gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Abwasseranschlussgebühren vorliegt. Das ist unbestritten (Protokoll S. 3) 2.4. Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt (Erstellung von Neubauten anstelle einer bereits angeschlossenen Baute) hat sich ohne Zweifel nach Inkrafttreten des RFE verwirklicht. Dieses sieht in den Schluss- und Übergangsbestimmungen in § 44 Abs. 2 ausdrücklich vor, dass Gesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängig sind, (ausschliesslich) nach den Vorschriften dieses Reglements zu beurteilen sind.