2.2. Die Verlegung der Kosten für Strassen, Lärmschutzwände, kommunale Anlagen der Wasserversorgung, der Abwasserbeseitigung, der Elektroversorgung und der Abfallwirtschaft auf die Grundeigentümer im Gemeindegebiet ist in der Einwohnergemeinde Q. im Reglement über die Finanzierung der Erschliessungsanlagen und der spezialfinanzierten Betriebe vom 25. November 2016 (kurz: RFE) geregelt. Das RFE wurde kompetenzgemäss von der Gemeindeversammlung mit Beschluss vom 25. November 2016 erlassen (vgl. § 20 Abs. 2 lit. i des Gesetzes über die Einwohnergemeinden [Gemeindegesetz, GG; SAR 171.100] vom 19. Dezember 1978).