1.3. Zur Einreichung einer Beschwerde ist legitimiert, wer ein schutzwürdiges und aktuelles Interesse geltend macht (§ 42 lit. a VRPG). Als Adressatin des Einspracheentscheids vom 19. November 2019 hat die Beschwerdeführerin ein solches schutzwürdiges und aktuelles Interesse.