F. Mit Schreiben vom 12. Februar 2020 wurde die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 28. Januar 2020 der Beschwerdeführerin zur Kenntnis zugestellt und es wurde ihr freigestellt, bis zum 6. März 2020 eine Replik zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin abzugeben. Die Beschwerdeführerin verzichtete mit Schreiben vom 18. Februar 2020 auf eine Replik, hielt aber an allen Standpunkten ihrer Beschwerde vom 23. Dezember 2019 fest. Damit war der Schriftenwechsel abgeschlossen. G.1. Mit Eingabe vom 9. April 2020 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um vorsorgliche Beweissicherung, da sie den Abbruch des bestehenden Gebäudes im Juni 2020 beabsichtige.