D. Nachdem der Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 500.00 fristgerecht eingegangen war, wurde der Einwohnergemeinde Q. (künftig: Beschwerdegegnerin), handelnd durch den Gemeinderat, mit Schreiben vom 21. Januar 2020 die Beschwerde mit Aufforderung zur Vernehmlassung bis zum 13. Februar 2020 zur Kenntnis zugestellt. E. Am 12. Februar 2020 liess sich die Beschwerdegegnerin mit Protokollauszug der Gemeinderatssitzung vom 28. Januar 2020 fristgerecht vernehmen. Sie hielt an den in den Beschlüssen vom 17. September 2019 und vom 19. November 2019 vertretenen Standpunkten fest und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.