C. Gegen den Beschluss des Gemeinderats Q. vom 19. November 2019 erhob die A. (künftig: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 6. Januar 2020 Beschwerde beim Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (kurz: SKE). Sie beantragt, Ziff. 49 der Baubewilligung BG 2019-12 des Gemeinderates Q. betreffend Neubau von drei Einfamilienhäusern mit Garage am C vom 17. September 2019 sei dahingehend zu ändern, dass von einer Gebäudegrundfläche von 210.68 m2 auszugehen sei und in der Folge die Abwasseranschlussgebühr für die Gebäudegrundfläche auf Fr. 4'740.30 zu reduzieren sei.