B.1. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2010 (recte: 2019) gelangte die A. an den Gemeinderat Q. und erhob Einsprache gegen die Gebührenverfügung. Sie beantragte, Ziff. 49 der Verfügung sei dahingehend zu korrigieren, dass bei der Berechnung der massgebenden Gebäudegrundfläche die Gebäudegrundfläche des bestehenden Gebäudes in Höhe von 172.06 m2 in Abzug zu bringen und demgemäss die massgebende Gebäudegrundfläche von 392.17 m2 um 172.06 m2 zu reduzieren sei. Folglich sei die Abwasseranschlussgebühr auf Fr. 4'952.50 zu reduzieren. Zudem beantragte sie, der Netzkostenbeitrag gemäss Ziff.