Laut den Gesuchsunterlagen sollte die Entwässerung des Dachwassers sowie der Garagen und Sitzplätze über einen separaten Sickerschacht mit Vorreinigung erfolgen. Es wurde der Bauherrschaft die Auflage gemacht, das Dachwasser ausschliesslich über indirekte Versickerungsanlagen zu entwässern, da sich die Hälfte der Parzelle in der Gewässerschutzzone S3 befindet, in welcher direkte Versickerungsanlagen nicht zulässig sind. Ausserdem wurde die Auflage gemacht, das Entwässerungskonzept der Platzentwässerungen zu überarbeiten.