8. 8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von der Beschwerdeführerin zu übernehmen (§ 31 Abs. 2 VRPG). 8.2. Die Parteikosten werden in der Regel nach demselben Schlüssel verteilt (§ 32 Abs. 2 in Verbindung mit § 29 VRPG). Die Beschwerdegegnerin ist nicht anwaltlich vertreten, weshalb keine Parteikosten zu ersetzen sind. Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten für das Verfahren, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 12'500.00, der Kanzleigebühr von Fr. 216.00 und den Auslagen von Fr. 190.00, zusammen Fr. 12'906.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.