und im Jahr 2070 neuerlich mit ganzen Investitionsgebühren belastet werden – immer vorausgesetzt selbstverständlich, dass dann die dannzumal geltenden übrigen Voraussetzungen für eine Abgabenerhebung wieder erfüllt wären. Umgekehrt müsste auch gelten, dass mehrere kleine Umbauten innerhalb einer solchen "Schutzperiode" in der Kontrolle der Stadt akkumuliert werden dürften, um allfällige Umgehungsversuche durch Etappierung oder Staffelung von Bauvorhaben zu verhindern (vgl. auch Erw. 6.3.2.1.). 7. Zusammenfassend bleibt es bei der von der Beschwerdegegnerin verfügten Investitionsgebühr. Die Beschwerde ist abzuweisen.