Werde also dieselbe Fläche nach weniger als 25 Jahren nochmals umgebaut, würden dafür keine Investitionsgebühren erhoben (Protokoll, S. 11). Dies ist zwar aus den massgebenden Bestimmungen des AR nicht direkt abzulesen, die Beschwerdegegnerin ist aber für den Fall eines künftigen Umbaus des betroffenen Gebäudeteils auf dieser Zusicherung zu behaften. Die Beschwerdeführerin dürfte für die streitbetroffenen Flächen somit frühestens im Jahr 2045 wieder mit den halben Investitionsgebühren - 17 -