Weitergehend stellt sich allerdings die aufgeworfene Frage, wenn also bei einem Gebäude, das wie vorliegend bereits älter als 50 Jahre ist, dieselben Flächen bereits nach wenigen Jahren erneut umgebaut werden sollten. Nach Auskunft der Vertreter der Beschwerdegegnerin an der Verhandlung beginnt der reglementarische Zeitlauf für eine umgebaute Fläche jeweils wieder von vorne, wenn für den Umbau Investitionsgebühren erhoben wurden. Werde also dieselbe Fläche nach weniger als 25 Jahren nochmals umgebaut, würden dafür keine Investitionsgebühren erhoben (Protokoll, S. 11).