Ihr musste bewusst sein, dass ihr umfangreiches Bauvorhaben nicht mehr als lediglich untergeordneter baulicher Eingriff zu qualifizieren ist und daher eine Investitionsgebühr auslöst. Von einer ungenügend bestimmten Regelung kann nicht die Rede sein. 6.4. 6.4.1. Die Beschwerdeführerin lässt ergänzend vorbringen, es könne doch nicht sein, dass geringfügige Änderungen an Bauten alle zwanzig Jahre dazu führten, dass erneut eine Anschlussgebühr geschuldet sei. Wenn die Fläche nach zwanzig Jahren bereits wieder umgebaut werden müsse, um das Gebäude technisch auf dem aktuellen Stand zu halten, würden diejenigen benachteiligt, die in ihre Immobilien investierten (Protokoll, S. 10).