Ein Gleichbehandlungsanspruch für die Beschwerdeführerin im Sinne eines Verzichts auf die verfügte Investitionsgebührenerhebung ist ebensowenig gegeben, weil das strittige Bauvorhaben eben (und nicht nur aus Gründen des Denkmalschutzes) baubewilligungspflichtig war (Protokoll, S. 16). Es gibt im Übrigen keinen Anspruch des Privaten auf eine "Gleichbehandlung im Unrecht" (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 599 ff.)