Dies ist zwar bedauerlich, vermag jedoch eine generelle Entlastung von baubewilligungspflichtigen Vorhaben nicht zu rechtfertigen. Der allenfalls damit verbundene Einnahmenausfall ist jedenfalls nicht vom SKE zu korrigieren, nachdem die Bewilligungspflicht als Abgrenzungskriterium zumindest nicht als willkürlich zu qualifizieren ist und dem Gericht in Erschliessungsabgabesachen keine allgemeine Aufsichtsfunktion zukommt (SKEE EB.2002.50019 vom 9. März 2004, Erw. 5.6.). - 16 -