6.3.2.5. Nach der Bundesgerichtspraxis hätte die Stadt Q. ihre Praxis, wie erwähnt, nicht auf bewilligungspflichtige Vorhaben beschränken müssen. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass in Ausnahmefällen (Protokoll, S. 18) auch nicht baubewilligungspflichtige Umbauten aus sachlicher Sicht hätten abgabepflichtig sein können. Dies ist zwar bedauerlich, vermag jedoch eine generelle Entlastung von baubewilligungspflichtigen Vorhaben nicht zu rechtfertigen.