Die Q. Praxis beruht also zusammenfassend auf einem zweistufigen Vorgehen. In jedem Baugesuchverfahren, ob ursprünglich oder nachträglich, wird, wenn sich das Vorhaben (bzw. die allenfalls bewilligungslos realisierte Baute) als bewilligungspflichtig erweist, auch geprüft, ob eine Anwendung von § 50 Abs. 1 AR in Betracht fällt (Protokoll, S. 18). Wenn der vom Bewilligungsverfahren betroffene Bauteil die zeitliche Voraussetzung erfüllt, wird materiell nach den vorstehend herausgearbeiteten Kriterien (Erw. 6.3.2.1. – 3.) untersucht, ob ein abgabeauslösender Umbau gegeben ist.