6.3.2.4. An der Verhandlung stellte sich weiter heraus, dass die Stadt Q. über den bundesgerichtlichen Ansatz (Erw. 5.2.5.) hinaus, Investitionsgebühren auch nach § 50 Abs. 1 AR nur in Rechnung stellt, wenn es sich um eine bewilligungspflichtige bauliche Veränderung handelt. Ihre Vertreter begründeten dies damit, dass ihnen Bauvorhaben nur in diesen Fällen überhaupt zur Kenntnis gelangten, was grundsätzlich plausibel ist (Protokoll, S. 15).