Das Gericht sieht zusammenfassend weder Möglichkeit noch Anlass die Q. Abgrenzungspraxis zwischen abgabeauslösendem Umbau und untergeordnetem baulichem Eingriff in der von der Beschwerdeführerin gewünschten Richtung weiterzuentwickeln. 6.3.2.3. Auch wenn vorliegend durch die Umbaumassnahmen nicht in die Tragstruktur des Gebäudes eingegriffen wird, so wird doch durch die Umgestal- - 15 -