Es spielt für die neuerliche Abgabenerhebung, wie dargelegt (Erw. 5.2.), auch keine Rolle, ob die Entwässerungsanlagen nach dem Umbau stärker belastet werden. Vielmehr genügt es, dass Umbaumassnahmen vorgenommen werden, die eine weitere Nutzung des Gebäudes in den kommenden Jahrzehnten ermöglichen. Dass das AR dabei von fixen Zeitschritten ausgeht, ist eine im Erschliessungsabgaberecht zulässige Schematisierung und Pauschalierung (BGE 2C_161/2016 vom 26. September 2016, Erw. 3.4 mit zahlreichen Hinweisen; BGE 128 I 52).