Dafür fällt das ökonomische Argument (Erw. 6.3.2.1.) weit stärker ins Gewicht als die technische Frage, ob das Gebäude entkernt (auf den Stand Rohbau 1 gesetzt) oder gar die Tragstruktur der Baute verändert wird. Ein weitgehender Ersatz der Innenausrüstung vermag die vom Bundesgericht verlangte Ertüchtigung ebenfalls zu bieten (vgl. nachstehend Erw. 6.3.2.3.).