Bei der Abgrenzung zwischen einem abgabeauslösenden Umbau und einem untergeordneten baulichen Eingriff muss es im Lichte der dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichts (Erw. 5.2.5.) darauf ankommen, ob durch die bauliche Massnahme die Lebensdauer des Gebäudes verlängert wird, mithin ein neuer Lebenszyklus des an die Anlagen der Abwasserversorgung angeschlossenen Gebäudes geschaffen wird. Dafür fällt das ökonomische Argument (Erw. 6.3.2.1.) weit stärker ins Gewicht als die technische Frage, ob das Gebäude entkernt (auf den Stand Rohbau 1 gesetzt) oder gar die Tragstruktur der Baute verändert wird.